Gemäss Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU erhalten die Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten das Recht, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten sowie eine Stelle in der Schweiz anzutreten – sofern die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten (Meldeverfahren)

Bei einem Stellenantritt bei einem Unternehmen in der Schweiz mit einer Beschäftigung von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr, brauchen EU/EFTA-Staatsangehörige keine Aufenthaltsbewilligung. Sie werden jedoch über das elektronische Meldeverfahren angemeldet und die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.

Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten (Aufenthaltsbewilligung)

Der Bewilligungspflicht unterstellt sind die Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit, welche länger als drei Monate pro Kalenderjahr dauern. Aufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit werden ausgestellt, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt. Diese Bewilligung ist in der ganzen Schweiz gültig und berechtigt zum Stellen- und Berufswechsel.

Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung), welche begrenzt auf die im Arbeitsvertrag vorgesehene Einsatzdauer ist.

Auf Vorweisen eines Arbeitsvertrages von einjähriger, überjähriger oder unbefristeter Dauer, erhalten die Arbeitnehmer eine Aufenthaltsbewilligung B mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.

Grenzgänger

Für Grenzgänger aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten gelten folgende Regelungen:

  • Wohnort in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
  • Arbeitgeber in der Schweiz
  • Mindestens eine wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort
  • Recht auf berufliche und geografische Mobilität in der ganzen Schweiz

Grenzgänger die über einen Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und bis zu einem Jahr verfügen, erhalten für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses eine Grenzgängerbewilligung. Diese Bewilligung kann verlängert werden, wenn die Anstellung fortgesetzt wird. Bei Bestehen eines einjährigen oder länger dauernden Arbeitsverhältnisses, wird eine Grenzgängerbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Der Arbeitgeber wird im Grenzgängerausweis eingetragen.