Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (auch 1. Säule genannt):
Gesetzlich obligatorische Rentenversicherung. Versicherungs- und beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer, die in der Schweiz erwerbstätig sind oder hier ihren Wohnsitz haben.

Beiträge:
10.60% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, wird hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 01. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs, für Nichterwerbstätige am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs.

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung:
Gesetzlich obligatorische Versicherung. Sie erbringt Leistungen (Taggelder) für Erwerbsausfälle bei Arbeitslosigkeit. Versicherungs- und beitragspflichtig sind alle Arbeitnehmer.

Beiträge:
2.20% des AHV-pflichtigen Bruttolohnes, wird hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.

Beitragszeit:
Anspruch auf Arbeitslosenversicherung haben Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmer in der Schweiz gearbeitet haben.

Nichtbetriebsunfallversicherung

Nichtbetriebsunfallversicherung:
Gesetzlich obligatorische Unfallversicherung. Sie erbringt Leistungen bei Freizeitunfällen (Heilungskosten und Lohnausfall / Taggelder), sofern der Arbeitnehmer mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber tätig ist.

Beiträge:
Diese Prämie ist schadensabhängig und wird vollumfänglich vom Arbeitnehmer bezahlt.

Betriebsunfallversicherung

Betriebsunfallversicherung:
Gesetzlich obligatorische Unfallversicherung. Sie erbringt Leistungen bei Berufsunfällen (Heilungskosten und Lohnausfall / Taggelder).

Beiträge:
Diese Prämie ist schadensabhängig und wird vollumfänglich vom Arbeitgeber bezahlt.

Krankentaggeldversicherung

Krankentaggeldversicherung:
Sie erbringt Leistungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Lohnausfall / Taggelder – vgl. auch Rahmenarbeitsvertrag). Es wird nur der Lohnausfall entschädigt. Keine Vergütung für Arzt-, Heilungs- oder Medikamentenkosten.

Beiträge:
Diese Prämie ist schadensabhängig (je nach Schadenverlauf des Anstellungsbetriebes) und kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich hoch sein. Die Beiträge werden je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt.

Berufliches Vorsorge Gesetz

Berufliches Vorsorge Gesetz (auch 2. Säule genannt):
Versicherungspflicht richtet sich nach dem Rahmenarbeitsvertrag und nach den Bestimmungen des Reglements der Stiftung 2. Säule swissstaffing.

Altersguthaben werden erst nach dem vollendeten 24. Altersjahr gebildet. Vorher sind nur Todesfall und Invalidität versichert.

Beiträge:
Die Prämien sind alters- und geschlechtsabhängig. Sie steigen mit zunehmendem Alter, da ältere Arbeitnehmer in Durchschnitt mehr körperliche Beeinträchtigungen erleiden. Die Beiträge werden je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlt.

Quellensteuer

Grundsatz für Arbeitnehmer mit Wohnort in der Schweiz:
Quellensteuerpflichtig sind alle erwerbstätigen, ausländischen Staatsangehörigen, die Wohnort in der Schweiz haben und keine Niederlassungsbewilligung C besitzen (Ausnahme: keine Quellensteuerpflicht für verheiratete, ausländische Mitarbeiter mit B-Bewilligung, deren Ehefrau ebenfalls Wohnsitz in der Schweiz hat und entweder Schweizerin ist oder C-Bewilligung hat).

Die Quellensteuertarife (Höhe des Steuerabzuges) richten sich nach den kantonalen Tariftabellen und sind vom Monatsverdienst abhängig, gemessen an der Anzahl Arbeitstage.

Grenzgänger aus Deutschland:
Reduzierter Abzug bzw. reduzierter Quellensteuertarif von 4.50%, sofern vor der Lohnauszahlung eine Ansässigkeitsbescheinigung vom deutschen Finanzamt beigebracht wird. Ansonsten richtet sich der Tarif nach den kantonalen Tariftabellen. Der in der Schweiz entrichtete Steuerabzug wird an die Einkommenssteuer in Deutschland angerechnet. Die Ansässigkeitsbescheinigung muss jedes Jahr und bei einem Arbeitgeberwechsel neu ausgestellt werden.

Grenzgänger aus Frankreich:
Kein Quellensteuerabzug, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber das Formular 2041- AS oder 2041-ASK (Attestation de résidence fiscale française des travailleurs frontalier fran- co-suisse) vom französischen Finanzamt aushändigt und die Einsatzfirma in den Kantonen BS, BL, SO, BE, VD, VS, NE, JU domiziliert ist. – Dieses Formular muss jedes Jahr erneuert werden.

Wenn dieses Formular nicht vorliegt oder die Einsatzfirma in einem anderen Kanton domiziliert ist, erfolgt die Besteuerung normal wie bei Aufenthaltern nach den kantonalen Tariftabellen.

Frühzeitiger Altersrücktritt / Vollzugs- und Weiterbildungskosten

Frühzeitiger Altersrücktritt (FAR):
Wird nur erhoben, sofern der Einsatzbetrieb einem ave GAV (allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag) unterstell ist und FAR- Abzüge dort zwingend vorgeschrieben sind. Diese Einrichtung ermöglicht eine vorzeitige Pensionierung

Vollzugs- und Weiterbildungskosten:
Vollzugs- und Weiterbildungskosten (VZ/WB) werden obligatorisch, zwingend bei jedem Einsatz erhoben. Sie richten sich nach ave GAV Personalverleih und werden für die Umsetzung sowie Kontrolle des Gesamtarbeitsvertrages und für die Förderung der Weiterbildung eingesetzt.

Beiträge:
Die FAR-Beitragshöhe richtet sich nach dem zur Anwendung gelangendem ave GAV.
Die VZ/WB-Beiträge betragen 0.70% beim Arbeitnehmer, 0.30% beim Arbeitgeber.