Krankenkasse

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme eine Krankenversicherung abschliessen. Bei rechtzeitigem Beitritt (innert drei Monaten) beginnt die Versicherung zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz.

Krankenkasse für Grenzgänger

Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz, sind nicht mehr nur Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versicherungspflichtig sondern auf Grund des Erwerbsortsprinzips auch Grenzgänger, welche einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgehen.

Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören auch die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Grenzgängern.
Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Österreich und Italien haben im Bereich Krankenversicherung die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu Gunsten ihrer Krankenversicherung im Wohnstaat befreien zu lassen (Optionsrecht).

Dazu muss ein gleichwertiger Versicherungsschutz im Wohnstaat nachgewiesen werden können. Das Gesuch um Befreiung muss schriftlich bei der zuständigen kantonalen Behörde gestellt werden.

Unterkunft

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